Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Gebr. Geelen GmbH

1.) Allgemeines:

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, haben keine Gültigkeit. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.

2.) Preise:

Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot.

Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gewichte, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Abbildungen, Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Die Lieferung von Betonwaren erfolgt nach den Angeboten und Bestellungen zugrunde gelegten Mustern. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Struktur und Körnung, Rissbildungen von weniger als 0,3mm und Ausblühungen sind handelsüblich und stellen keine Mängel dar und geben kein Recht auf Gewährleistung. Bei Verwendung von Streu- und Tausalzen auf allen Außenbelagsplatten erlischt jegliche Garantieverpflichtung. Durch verschiedene Fertigungsmethoden ist ein geringer Unterschied in Farbe und Struktur zwischen Stufen und Betonwerksteinplatten unvermeidbar. Gleiches gilt entsprechend für gesondert gefertigte Nachlieferungen. Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsstücke.

Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen keinen Mangel dar; dies gilt ebenso für produkt- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen, wie z.B. Ausblühungen, Grate, Haarrisse oder Poren.

Für material- oder produktionstechnisch bedingte Farbabweichungen, insbesondere bei Nachbestellungen bzw. Nachlieferungen, können wir keinerlei Garantie übernehmen.

Von uns zur Verfügung gestellte Muster zur Lieferung von Naturstein geben die Optik und Struktur der gelieferten Ware ebenfalls nur annähernd und allgemein wieder. Diese Muster können die bei Naturstein unvermeidlich vorkommenden Unterschiede hinsichtlich Farbe, Struktur und Zeichnung niemals vollständig abbilden. Unterschiede in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen sind naturbedingt, können nicht vermieden werden und berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen. Der Kunde hat mit Wechselfällen zu rechnen, die bei Naturstein unvermeidlich sind.

Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager und beinhalten nicht die Fracht, Verladung und Versicherung. Sie verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, nach Ablauf von 12 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.

Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem können wir angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, sind wir nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.

Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, können wir die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

3.) Ausführung:

Wir verpflichten uns, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Wir stellen geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter.

Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt. Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz. Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellten Arbeitskräften beruhen, haften wir nicht.

Für Pflanzenschutzarbeiten verwenden wir nur zugelassene Pflanzenschutzmittel und setzen sie nach Empfehlung der BBA und des Herstellers ein, im Zweifel nach den vorgegebenen Mittelwerten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne, dass wir für Schäden jedweder Art die Haftung übernehmen. Wir sind berechtigt, eine kleine Vergleichsparzelle von 20 qm unbehandelt zu lassen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig / unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen.

Der Auftraggeber ist diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns, die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten, von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten.

Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei der Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haften wir auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

4.) Termine:

Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 5 Werktage im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er uns dies mindestens 3 Werktage vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen. Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

5.) Verkehrssicherungspflicht:

Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen von uns oder unserem Lieferanten befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).

Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang uns von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber uns gegenüber, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten uns zulasten entstehen, zu übernehmen bzw. diese uns zu erstatten.

6.) Haftung / Rechte bei Mängeln:

Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten, im Übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Sä Arbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundig werden des Mangels verpflichtet.

Der Kunde ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche schriftlich zu rügen.

Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Lieferung von Materialien, die zum Einbau oder zur Verarbeitung bestimmt sind, haben Untersuchung und Mängelrüge stets vor Einbau oder Verarbeitung zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB), sofern nicht ein nicht erkennbarer oder arglistig verschwiegener Mangel vorliegt. Probenahmen von geliefertem Material auf der Baustelle erkennen wir nur an, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften und in Gegenwart eines von uns Beauftragten erfolgt sind.

Schäden, die bei der Beförderung entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung der Ware festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch den Transporteur auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.

Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.

Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung, der bis dahin von uns geleisteten Arbeiten, bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch uns zu bearbeitenden Fläche(n) einzusehen und uns auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch uns eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an unseren Maschinen entstehen sowie für Folgeschäden.

Diese Haftungsfreistellung zu unseren Gunsten gilt nicht, wenn der Auftraggeber uns vor Auftragsdurchführung, durch Vorlage von Leitungsplänen, unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch uns durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden.

Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zu unseren Gunsten, auch in dem Fall, dass wir unterirdische Leitungen beschädigen deren Verlauf allgemein unbekannt ist.

Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernehmen wir die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten, nicht für die Auswahl und den Einsatz (un)geeigneter Mittel. Beanstandungen müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzenschutzarbeiten 6 Monate verstrichen, so haften wir nicht mehr, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass er die Umstände nicht früher gekannt hat. Die Beweislast der fristgerechten Beanstandung trägt der Auftraggeber. Bei Pflanzenschutzmaßnahme haften wir nicht für Schäden, die auf nicht termingerechte Zeit- und Entwicklungsbestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung, Bewässerung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.

Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

Bei Meinungsverschiedenheiten soll das Institut für Pflanzenschutz für uns ein Schiedsgutachten erstellen, welches für die Vertragspartner verbindlich ist.

Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich.

Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft.

Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

Haften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.

Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

7.) Eigentumsvorbehalt:

Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware.

8.) Rücktrittsrecht:

Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

9.) Zahlung:

Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 50% des Gesamtpreises zu verlangen.

Zahlungen sind stets 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen.

Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben.

Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.

Nimmt unser Kunde unsere Ware oder Dienstleistung nicht ab, so sind wir berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages unserem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, 15% der uns zustehenden Vergütung oder des uns zustehenden Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass uns ein geringerer Schaden oder Nichteintritt eines Schadens nachgewiesen wird.

Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

10.) Nebenabreden:

Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.

11.) Gerichtsstand / anzuwendendes Recht:

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Amtsgerichtsbezirk Geldern und Landgerichtsbezirk Kleve.

Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns.

12.) Ergänzende Bestimmungen:

Sollten einzelne der voraufgezeigten Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In diesem Fall richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand September 2021